Rechtliche Grundlagen
In der Steiermark gelten grundsätzlich die Verordnungen zu den Europaschutzgebieten. Diese Umschreiben die Größe, bzw. Ausdehnung des Europaschutzgebietes und zählen deren Schutzgüter auf. Für die meisten ESG-Schutzgüter gibt es sogenannte Managementpläne, die das Schutzgut beschreiben, den Umgang mit ihnen regeln und Entwicklungsperspektiven aufweisen.
Derjenige, der ein Projekt im Europaschutzgebiet umsetzen möchte, kontaktiert zuerst den zuständigen Gebietsbetreuer, der eine Erheblichkeit feststellt oder auch nicht. Ist das Projekt unerheblich, erfolgt die Freigabe ohne weitere Formalakte, ist es erheblich und kann kein Alternativprojekt vorgelegt werden, welches unerheblich wäre, so wird die Naturschutzabteilung des Landes in den Prozess eingeschaltet. Eine Naturverträglichkeitsprüfung wird über die Landessachverständigen durchgeführt und ein Bescheid vom jeweilig zuständigen Juristen ausgestellt, der das Projekt aufgrund der Sachlage genehmigt oder ablehnt.
Die Adressen findet man im Kontaktverzeichnis.